Arbeitslosengeld (auch ALG oder ALG I genannt) ist eine Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung. Sie ist - im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II - keine Sozialhilfeleistung. Sie wird also nicht aus Steuergeldern, sondern durch Beitragszahlungen finanziert.
Die Rechtsgrundlage des Arbeitslosengeldes ist im SGB III, Sozialgesetzbuch Drittes Buch niedergelegt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die
a) arbeitslos sind,
b) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
c) die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Bei Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Beginn des folgenden Monats an.
Wichtig ist also, dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, werden bei der Berechnung der Anwartschaftszeit nicht berücksichtigt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Bemessungsentgelt errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt abzüglich folgender Beträge:
Beiträge zur Sozialversicherung pauschal 21 %
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Die Differenz ist dann das Nettoentgelt/Leistungsentgelt.
Folgende Formel ist gültig: Arbeitslosengeld = Nettoleistungsentgelt x Leistungssatz
Der Leistungssatz beträgt für Arbeitslose mit Kindern 67 %, für alle übrigen 60 % des Netto-Leistungsentgelts. Das monatlich auszuzahlende Arbeitslosengeld beträgt das 30-fache des täglichen Arbeitslosengeldes.