Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hat folgende Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit, Erfüllung der Anwartschaftszeit und Arbeitslosmeldung

 

Arbeitslosmeldung

Das SGB III kennt zwei Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit.

1. Arbeitssuchendmeldung

Die Arbeitssuchendmeldung ist notwendig, damit die Arbeitsagentur bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hilft.

Man ist spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses gesetzlich verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden. Man muss dazu persönlich bei einer Agentur für Arbeit erscheinen. Wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, so muss man sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.

Man kann sich auch telefonisch unter einer zentralen Telefonnummer arbeitssuchend melden muss dann aber die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen.

Die Meldepflicht besteht auch in den Fällen, dass der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.

Versäumt man die Arbeitssuchendmeldung, so kann eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden.

2. Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung erfolgt, um finanzielle Ansprüche zu sichern, ist also Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Sie muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit abgegeben werden.

Wenn der ersten Tag der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag oder Sonntag fällt, kann man die Meldung noch rechtzeitig am nächsten Tag nachzuholen, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist.

Formulare für die Arbeitslosmeldung gibt es bei der örtlichen Arbeitsagentur.

Erfüllung der Anwartschaftszeit

Die Regelanwartschaftszeit hat man erfüllt, wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit, also der sog. Rahmenfrist, mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis war.

Kurze Anwartschaftszeit

Eventuell ist die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch gegeben wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung nicht 12 Monate in sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Die kurze Anwartschaftszeit ist gegeben,

wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate, also 180 Tage sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat

und

es überwiegend Beschäftigungsverhältnisse waren, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren,

und

das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat

und

man dies der Arbeitsagentur nachweist.

Der Rückgriff auf diese kurze Anwartschaftszeit ist nur bis zum 01.08.2012 möglich (Befristung).

Zeiten ohne Entgeltzahlung

Mitgerechnet werden Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat. Zeiten in denen Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld gezahlt wurde, werden immer mitgerechnet.

Verlängerung der Rahmenfrist

Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen man von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme erhalten hat, höchstens jedoch auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist hat zur Folge, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten mit Berücksichtigung finden.

Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit

Es gibt noch weitere Tatbestände, die als Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaft angesehen werden. Diese sind im Folgenden aufgeführt.

Zeiten im Wehr- oder Zivildienst bzw. jetzt neu im Bundesfreiwilligendienst,

Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur  für Arbeit zu zahlen waren,

Zeiten, für die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wurde, wenn man unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III erhielt,

Zeiten, in der man ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen hat, wenn man unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III erhielt,

Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,

Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Schweiz.