Wer Vermögen hat, ist nicht bedürftig und muss zunächst das Vermögen verwerten, ehe er einen Hartz IV Anspruch hat. Das ist der Grundsatz. Doch es gibt Ausnahmen bzw. Vermögensfreigrenzen. So können auch Hartz IV Bezieher in beschränktem Umfang Vermögen ansparen, vor allem zur Altersvorsorge.
Vermögen, das der Altersvorsorge dient und nicht innerhalb einer Riester-Rente erworben wird, wird mit einem Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und dem Partner geschützt. Gegenwärtig sind dies höchstens 48.750 Euro pro Person.
Für anderes Vermögen steht ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person und deren Partnerin oder Partner zur Verfügung. Das sind wenigstens jeweils 3.100 Euro für jeden. Der Freibetrag beträgt höchstens jedoch 9.750 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft.
Das Schonvermögen für nicht volljährige Kinder liegt bei beträgt 3.100 Euro
Darf man sein Auto behalten, wenn man Hartz IV Leistungen bekommt? In den meisten Fällen lautet die Antwort: ja, denn ein Auto oder Motorrad ist für viele Menschen unverzichtbar, um zu ihrem Arbeitsplatz zu kommen. Ein angemessenes Kraftfahrzeug wird deshalb bei jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht als Vermögen berücksichtigt. Ob das Fahrzeug angemessen ist, kommt auf die Größe der Bedarfsgemeinschaft, die Anzahl der Kfz in der Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs an. Außerdem spielt der Wert des Wagens eine Rolle. Autos, die weniger als 7.500 Euro wert sind, sind ohne weiteres angemessen. Dabei kommt es auf den aktuellen Verkehrswert des Kfz an.
Den Besitz eines Hauses muss man beim Hartz IV Antrag angeben. Ob das Haus als anrechenbares Vermögen anzusehen ist, kommt auf den Einzelfall, insbesondere auf die Größe und den Wert an.
Eine betriebliche Altersversorge wird auf das Vermögen nicht angerechnet, wenn sie ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert wird sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht möglich ist, vgl. § 2 BetrAVG. Bei mischfinanzierten betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder solchen, die allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, kommt es auf den Einzelfall an, ob der arbeitnehmerfinanzierte Anteil als anrechenbares Vermögen gilt und verkauft werden kann. Dabei Die konkrete Vertragsgestaltung, also etwa die Bezugsrechte, Ansprüche und Beleihbarkeit sowie der gewählten Durchführungsweg, etwa Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind entscheidend.
In beiden Fällen müssen allerdings die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachtet werden, vgl. § 1b BetrAVG.
Normalerweise muss man die Sparbücher der Kinder nicht auflösen. Denn für Kinder gibt es Vermögensfreibeträge. Der Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder liegt bei 3.100 Euro. Zusätzlich besteht ein Freibetrag von 750 Euro als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für notwendige Anschaffungen. Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, so hat das Kind keinen Hartz IV Anspruch, sondern muss zunächst insoweit von seinem Vermögen leben.
Eine Wohnung oder ein Haus, das nicht selbst bewohnt wird, ist Vermögen. Es gelten die allgemeinen Vermögensfreibeträge. Werden diese mit dem Wert des Hauses überschritten, so muss das Haus verkauft werden. Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Hartz IV
Lebt der Anspruchsteller in einer selbstgenutzten Wohnung oder einem Haus, so kommt es darauf an, ob Wohnung oder Haus angemessen ist. Das ist üblicherweise bis zu einer Wohnfläche von 130 m² der Fall. Wenn das Haus größer ist, wird das Jobcenter verlangen, dass abtrennbare Teile verkauft werden bzw. dass Zimmer untervermietet werden; ansonsten wird die Hilfebedürftigkeit verneint.
Wenn die Wohnung noch nicht abbezahlt ist, so übernimmt das Jobcenter die Schuldzinsen in angemessenem Umfang, auch die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben und die anfallenden Nebenkosten. Tilgungsraten werden jedoch nicht übernommen
Eine Kapital-Lebensversicherung gehört zum Vermögen. Und hier gibt es den Vermögens-Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partner, mindestens jedoch 3.100 Euro und höchstens jeweils 9.750 Euro. Ist man vor dem 1. Januar 1948 geboren, so beträgt der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze steht bei 33.800 Euro.
Wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient und ist im Vertrag festgelegt, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters verwerten werden kann, so gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von je 750 Euro pro Lebensjahr, maximal 48.750 Euro.
Eine Lebensversicherung wird allerdings nicht als Vermögen berücksichtigt, falls eine Verwertung wirtschaftlich unsinnig wäre. Nicht wirtschaftlich ist etwa ein Verkauf, bei dem als Erlös weniger als 90 Prozent der eingezahlten Beiträge erzielt werden. Möglicherweise kommt aber die Beleihung der Lebensversicherung in Frage.